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PK Gebäudetechnik
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Reglement Weiterbildung


Kontakt

  • PARITÄTISCHE KOMMISSION DER GEBÄUDETECHNIK IM KANTON BERN (PK GT BE)

    Monbijoustrasse 61
    Postfach 3397
    3007 Bern

 

  • TEL

    +41 (0)31 385 22 80

    E-MAIL

    sekretariat (at) pbkbern.ch



 


Wichtige Adressen

ZENTRALE KAUTIONS-VERWALTUNGSSTELLE SCHWEIZ (ZKVS)

Grammetstrasse 16
4410 Liestal
Tel 061 927 65 52
Fax 061 927 66 52
info@zkvs.ch
www.zkvs.ch

VEREIN ARBEITSMARKTKONTROLLE BERN (AMKBE)

Seftigenstrasse 41
3007 Bern
Tel 031 381 57 20
Fax 031 381 57 21
info@amkbe.ch
www.amkbe.ch

Paritätische Landeskommission (PLK) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche

Postadresse:
Weltpoststrasse 20
Postfach
3000 Bern 16
Büroräumlichkeiten:
Jupiterstrasse 15
3015 Bern
Sekretariat / Vollzug
Tel 031 350 22 65
Inkasso
Tel 031 350 23 59
gebaeudetechnik@plk.ch
www.plk-gebaeudetechnik.ch

Links

  • suissetec Schweiz

    www.suissetec.ch
  • suissetec Bern

    www.suissetecbern.ch
  • Gewerkschaft Unia

    www.unia.ch
  • Gewerkschaft Syna

    www.syna.ch

Fragen & Antworten

  • SIND TEILZEITANGESTELLTE AUCH DEM AVE GAV UNTERSTELLT?

    Teilzeitarbeitnehmer sind dem GAV grundsätzlich vollumfänglich unterstellt. Ist das Pensum jedoch unter 40 % (≤39 %), zahlen sie keine Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge (vgl. Art. 20.6 AVE GAV).

  • WOZU DIENT DER QUITTUNGSBELEG?

    Mit dem Quittungsbeleg kann jeder organisierte Arbeitnehmer (Arbeitnehmer, welcher einer Gewerkschaft angeschlossen ist) die abgezogenen Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge bei seiner Gewerkschaft zurückverlangen. Gemäss AVE GAV ist der Arbeitgeber verpflichtet am Ende des Jahres jedem Arbeitnehmer (auch den nicht organisierten) unaufgefordert diese Quittung auszuhändigen (vgl. Art. 20.5 AVE GAV).

  • WARUM BIN ICH BEITRAGSPFLICHTIG?

    Weil Sie und Ihre Firma dem GAV bzw. der AVE in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche unterstehen. Ihre Firma führt Arbeiten aus, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehen. Ihre Firma ist auch dann unterstellt, wenn Sie nicht im Arbeitgeberverband Mitglied sind, da der GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche der Allgemeinverbindlichkeit untersteht. Mehr zur AVE.

  • WER IST VOM AVE GAV AUSGENOMMEN?

    Geschäftsführer:in, Familienangehörige des/der Geschäftsführer:in (nur Kinder und Eltern, keine Geschwister etc.), kaufmännisches und technisch-kaufmännisches (>50 % im Büro) Personal, Höhere Vorgesetzte (vgl. Art. 2 Abs. 2 AVE GAV).