Mindestlöhne GAV / Lohnanpassungen

Die Vertragsparteien des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) regeln jährlich die vertraglichen Mindestlöhne und die Lohnanpassungen. Die vereinbarten Mindestlöhne und Lohnanpassungen gelten für die Verbandsfirmen in der Regel ab dem 1. Januar des folgenden Jahres. 

Für Nichtverbandsfirmen, ausländische Unternehmen, die in der Schweiz arbeiten und Personalverleihfirmen gelten die Mindestlöhne und Lohnanpassungen ab Inkraftsetzung der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE).

Die aktuellen Lohnvereinbarungen finden Sie hier: Lohnvereinbarungen

Können die Mindestlöhne bei Vorliegen spezieller Situationen und aus Gründen, die in der Person des Arbeitnehmenden liegen, nicht bezahlt werden, ist der PLK bzw. PK gestützt auf Art. 10.2 lit. l) GAV bzw. Art. 11.4 lit. h) GAV ein begründetes Gesuch um Unterschreitung des Minimallohnes zu stellen. Die PLK wird dieses unter den Aspekten Integrationsförderung und Sozialverträglichkeit beurteilen. Das Antragsformular kann beim PLK-Sekretariat oder auf der Homepage der PLK bezogen werden.

Antragsformular Mindestlohnunterschreitung