Mindestlöhne GAV / Lohnanpassungen

Die Vertragsparteien des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) regeln jährlich die vertraglichen Mindestlöhne und die Lohnanpassungen. Die vereinbarten Mindestlöhne und Lohnanpassungen gelten für die Mitgliedfirmen des Arbeitgeberverbandes in der Regel ab 1.1. des folgenden Jahres. 

Für Nichtverbandsfirmen, ausländische Unternehmen, die in der Schweiz arbeiten und Personalverleihfirmen gelten die Mindestlöhne und Lohnanpassungen ab Inkraftsetzung der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE). 

Für Arbeitnehmer mit verminderter Leistungsfähigkeit können besondere Vereinbarungen getroffen werden. Diese Vereinbarungen müssen (begründet und vom Arbeitnehmer mitunterzeichnet) der PK GT BE zur Genehmigung unterbreitet werden. 

Antrag Mindestlohnunterschreitung

 

Die Paritätische Landeskommission (PLK) stellt eine Interpretations-Hilfe für die Zuordnung in eine Mindestlohnkategorie zur Verfügung.

Interpretation für Lohneinstufungen