GESAMTARBEITSVERTRAG (GAV)
Ein GAV wird zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden (Sozialpartner) für eine bestimmte Dauer ausgehandelt und abgeschlossen. Die Sozialpartner regeln mit dem Abschluss des GAVs, geordnete und fortschrittliche Arbeitsbedingungen in ihrer Branche. Sobald der GAV in Kraft tritt, müssen sich alle Mitgliedfirmen des Arbeitgeberverbandes und alle Mitglieder des Arbeitnehmerverbandes an die Bestimmungen des GAVs halten.
Der GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche gilt für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber in der Schweiz (ohne Kantone Genf, Waadt und Wallis) und für alle ausländischen Firmen (Entsandte), die im Einzugsgebiet des GAV Arbeiten verrichten.
Allgemeinverbindlicherklärung (AVE)
Damit für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber dieselben Mindestnormen gelten, wird der GAV - auf Antrag der Sozialpartner und Prüfung durch das SECO - vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt. Mit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) müssen alle Firmen (auch Nichtverbandsfirmen), die dem Geltungsbereich des GAV unterstellt sind, die lohn- und arbeitszeitrelevanten Mindestbestimmungen respektieren. Dies gilt auch für ausländische Firmen, welche in der Schweiz Arbeit leisten, und Personalverleihfirmen. Mit der AVE werden somit gleich lange Spiesse für alle Beteiligten geschaffen und Sozial- sowie Lohndumping verhindert.
GAV Gebäudetechnikbranche ab 2019
GAV Gebäudetechnikbranche ab 2019_Allgemeinverndlichkeitserklärung des Bundesrates
Brauchen Sie noch gedruckte Exemplare des neuen GAV? Diese können Sie mittels Formular direkt bei der PLK bestellen.
GAV Gebäudetechnikbranche ab 2014
GAV Gebäudetechnikbranche ab 2019
GAV Gebäudetechnikbranche ab 2019_Allgemeinverndlichkeitserklärung des Bundesrates
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GAV Gebäudetechnikbranche ab 2014