• Kontakt
  • Wichtige Adressen
  • Links
  • FAQs

PK-Gebäudetechnik

  • Paritätische Kommission
    • Organe
    • Geschäftsstelle
    • Finanzierung
    • Statuten und Reglemente
    • Paritätische Kommissionen
  • GAV / AVE
    • Mindestlöhne / Lohnanpassungen
    • Lohnvereinbarungen
    • GAV-Bestätigungen
    • GAV Schulungsunterlagen
  • Vollzugskosten
    • Vollzugskosten-, Weiterbildungs-, Regional- und Grundbeitrag
    • Deklaration
    • Zahlungsverbindung
    • Quittungsbelege
  • Weiterbildung
PK Gebäudetechnik
Ich bin hier: Startseite > Paritätische Kommission > Statuten und Reglemente
  • Organe
  • Geschäftsstelle
  • Finanzierung
  • Statuten und Reglemente
  • Paritätische Kommissionen

Statuten und Reglemente

Statuten

Reglement Weiterbildung


Kontakt

  • PARITÄTISCHE KOMMISSION DER GEBÄUDETECHNIK IM KANTON BERN (PK GT BE)

    Monbijoustrasse 61
    Postfach 3397
    3001 Bern

 

  • TEL

    +41 (0)31 385 22 80

    FAX

    +41 (0)31 385 22 20

    E-MAIL

    sekretariat (at) pbkbern.ch



 


Wichtige Adressen

ZENTRALE KAUTIONS-VERWALTUNGSSTELLE SCHWEIZ, ZKVS

Grammetstrasse 16
4410 Liestal
Tel 061 927 65 52
Fax 061 927 66 52
info@zkvs.ch
www.zkvs.ch

VEREIN ARBEITSMARKTKONTROLLE BERN (AMKBE)

Seftigenstrasse 41
3007 Bern
Tel 031 381 57 20
Fax 031 381 57 21
info@amkbe.ch
www.amkbe.ch

Links

  • Schweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband

    www.suissetec.ch
  • Kantonaler Gebäudetechnikverband

    www.suissetecbern.ch
  • Gewerkschaft Unia

    www.unia.ch
  • Gewerkschaft Syna

    www.syna.ch

Fragen & Antworten

  • SIND TEILZEITANGESTELLTE AUCH DEM GAV UNTERSTELLT?

    Gemäss GAV entrichten Teilzeitbeschäftigte, deren Beschäftigungsgrad weniger als 40% Arbeitszeit beträgt, keinen Vollzugskostenbeitrag.

  • WOFÜR DIENT DER QUITTUNGSBELEG?

    Mit dem Quittungsbeleg kann jeder organisierte Arbeitnehmer (Arbeitnehmer, welcher einer Gewerkschaft angeschlossen ist) die abgezogenen Vollzugskostenbeiträge und den Ausbildungsbeitrag bei seiner Gewerkschaft zurückverlangen. Gemäss GAV ist der Arbeitgeber verpflichtet am Ende des Jahres jedem Arbeitnehmer (auch den nicht organisierten) unaufgefordert diese Quittung auszuhändigen.


  • WARUM BIN ICH BEITRAGSPFLICHTIG?

    Weil Sie und Ihre Firma dem GAV bzw. der AVE in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche unterstehen. Ihre Firma führt Arbeiten aus, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehen. Ihre Firma ist auch dann unterstellt, wenn Sie nicht im Arbeitgeberverband Mitglied sind, da der GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche der Allgemeinverbindlichkeit untersteht. Mehr zur Allgemeinverbindlichkeit finden Sie hier.

  • KÖNNEN FERIEN DIREKT MIT DEM LOHN AUSGEZAHLT WERDEN?

    Grundsätzlich nein.
    Der Erholungszweck verlangt, dass Ferien in natura bezogen werden. Eine Abgeltung in Geld ohne Gewährung von Freizeit ist unzulässig. Sie sind grundsätzlich durch Lohnfortzahlung während des Ferienbezugs zu vergüten, wobei der Lohn so zu entrichten ist, wie wenn der Arbeitnehmer gearbeitet hätte.
    Eine Ausnahme besteht, wenn ein variables Pensum vereinbart wird. Bei unregelmässiger Teilzeitarbeit lässt es die Gerichtspraxis zu, dass eine Ferienentschädigung zusätzlich zum Lohn bezahlt wird. In diesem Fall können die Parteien vereinbaren, dass der Ferienlohn laufend mit jeder Lohnzahlung durch Leistung eines entsprechenden Ferienzuschlags abgegolten wird. Dies muss jedoch im Arbeitsvertrag und auf jeder Lohnabrechnung aufgeführt sein. Es genügt  nicht, im Vertrag zu schreiben «Ferien im Stundenlohn inbegriffen». Unterlässt der Arbeitgeber dies, riskiert er eine doppelte Bezahlung der Ferien!
    Dieses Vorgehen wird auch auf die Zuschläge für Feiertage und Jahresendzulage angewandt. Hierbei gilt es zu beachten, dass die Jahresendzulage auf den Arbeitslohn inkl. Ferien und Feiertage berechnet werden muss.