Vollzugskosten-, Weiterbildungs-, Regional- und Grundbeitrag
Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer entrichten folgende Beiträge:
SUISSETEC
Arbeitnehmer
- Vollzugskostenbeitrag von CHF 20.00 / Monat
- Weiterbildungsbeitrag von CHF 5.00 / Monat
- Regionalbeitrag von CHF 7.00 / Monat
- TOTAL CHF 32.00 / Monat
Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Lohn und ist auf der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen.
Arbeitgeber
Für suissetec-Mitglieder sind der Vollzugskosten-, Weiterbildungs- und Grundbeitrag im Mitgliederbeitrag inbegriffen.
SWISSSOLAR
Arbeitnehmer
- Vollzugskostenbeitrag von CHF 20.00 / Monat
- Weiterbildungsbeitrag von CHF 5.00 / Monat
- TOTAL CHF 25.00 / Monat
Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Lohn und ist auf der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen.
Arbeitgeber
Für swisssolar-Mitglieder sind der Vollzugskosten-, Weiterbildungs- und Grundbeitrag im Mitgliederbeitrag inbegriffen.
AVE
Arbeitnehmer
- Vollzugskostenbeitrag von CHF 20.00 / Monat
- Weiterbildungsbeitrag von CHF 5.00 / Monat
- TOTAL CHF 25.00 / Monat
Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Lohn und ist auf der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen.
Arbeitgeber
- Vollzugskostenbeiträge pro Arbeitnehmer von CHF 20.00 / Monat
- Weiterbildungsbeitrag pro Arbeitnehmer von CHF 5.00 / Monat
- TOTAL CHF 25.00 / Monat
- Zusätzlich Grundbeitrag von CHF 240.00 / Jahr bzw. CHF 20.00 / Monat
Arbeitgeber und Arbeitnehmer erwerben mit der Bezahlung dieser Beiträge keine Mitgliedschaft bei einem Arbeitgeberverband bzw. einer Gewerkschaft.
Der Vollzugskosten-, Weiterbildungs-, Regional- und der Grundbeitrag werden erhoben, um
1. die Kosten des Vollzugs des GAV
2. die Aufwendungen der gemeinsamen Durchführung des GAV
3. Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
4. Aktivitäten in der Aus- und Weiterbildung
5. die Administration der Geschäftsstelle
abzudecken.
Die revidierte PK-Jahresrechnung und das PK-Budget werden dem SECO zur Einsicht zugestellt.
Aus technischen Vollzugsgründen wird der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag allen Arbeitnehmern vom Lohn abgezogen. Die organisierten Arbeitnehmer erhalten diesen Beitrag nach Vorweisen eines entsprechenden Belegs von ihrer Gewerkschaft zurückerstattet.
Beachten Sie ebenfalls Art. 16 und 20 GAV, sowie Anhang 2 des Gesamtarbeitsvertrages.